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Änderung der Vorhabensverordnung (Verordnung 70/2015)
Verordnung vom 01.04.2015

Zusammenfassung

Die Verordnung 70/2015 ergänzt die Vorhabensverordnung: Sie fügt in § 3 neue Formulierungen ein, legt detaillierte Vorgaben für Projektanträge nach dem Bundeshaushaltsgesetz fest und bestimmt, dass die Änderungen am 1. April 2015 gelten.
Bundesministerium für Finanzen4/1/2015XXV
Finanzwesen
Verwaltungsrecht
Verwaltungsorganisation

Zusammenfassung

Die Verordnung 70/2015 ergänzt die Vorhabensverordnung: Sie fügt in § 3 neue Formulierungen ein, legt detaillierte Vorgaben für Projektanträge nach dem Bundeshaushaltsgesetz fest und bestimmt, dass die Änderungen am 1. April 2015 gelten.

Schwerpunkte

  • In § 3 Abs. 2 wird am Ende von Ziffer 2 das Wort „und“ sowie eine neue Ziffer 3 eingefügt, die auf weitere Regelungen zur Bündelung von Vorhaben verweist.
  • § 3 Abs. 5 enthält neue Vorgaben, wie haushaltsleitende Organe Anträge mit den erforderlichen Unterlagen für Vorhaben nach § 58 Abs. 2 BHG 2013 einzureichen haben, inklusive unterschiedlicher Dokumentationspflichten je nach Projektgröße und Vorliegen einer vereinfachten Folgenabschätzung.
Dokumente (PDFs)
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Schelling Johann Georg, Dr.

ÖVP


3 - Niederösterreich



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