Zusammenfassung
Die Verordnung 70/2015 ergänzt die Vorhabensverordnung: Sie fügt in § 3 neue Formulierungen ein, legt detaillierte Vorgaben für Projektanträge nach dem Bundeshaushaltsgesetz fest und bestimmt, dass die Änderungen am 1. April 2015 gelten.Bundesministerium für Finanzen4/1/2015XXV
Finanzwesen
Verwaltungsrecht
Verwaltungsorganisation
Zusammenfassung
Die Verordnung 70/2015 ergänzt die Vorhabensverordnung: Sie fügt in § 3 neue Formulierungen ein, legt detaillierte Vorgaben für Projektanträge nach dem Bundeshaushaltsgesetz fest und bestimmt, dass die Änderungen am 1. April 2015 gelten.Schwerpunkte
- In § 3 Abs. 2 wird am Ende von Ziffer 2 das Wort „und“ sowie eine neue Ziffer 3 eingefügt, die auf weitere Regelungen zur Bündelung von Vorhaben verweist.
- § 3 Abs. 5 enthält neue Vorgaben, wie haushaltsleitende Organe Anträge mit den erforderlichen Unterlagen für Vorhaben nach § 58 Abs. 2 BHG 2013 einzureichen haben, inklusive unterschiedlicher Dokumentationspflichten je nach Projektgröße und Vorliegen einer vereinfachten Folgenabschätzung.
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