Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, welche Abschnitte der A 23 und A 2 künftig mit einer bildgebenden Geschwindigkeitsmessanlage überwacht werden und verlangt die Ankündigung von Beginn und Ende jeder Messstrecke.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie4/22/2015XXV
Verkehr
Straßenverkehr
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, welche Abschnitte der A 23 und A 2 künftig mit einer bildgebenden Geschwindigkeitsmessanlage überwacht werden und verlangt die Ankündigung von Beginn und Ende jeder Messstrecke.Schwerpunkte
- Auf der Nordrichtung der A 23 werden zwei Messstrecken definiert: von km 1,38 bis km 4,48 und von km 1,20 bis km 4,48.
- Auf der Südrichtung der A 23 und auf einer Rampe der A 2 werden weitere Messstrecken festgelegt, die von km 4,18 bis km 1,32 bzw. von km 1,52 reichen.
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