Festlegung von Gruppen‑ und Abteilungsleiterfunktionen mit besonders wichtigen Aufgaben im BMi
Verordnung vom 30.04.2015Zusammenfassung
Die Verordnung definiert, welche Gruppen‑ und Abteilungsleiterpositionen im Innenministerium als besonders wichtig gelten. Sie betrifft Funktionsgruppen 5‑7 der Verwendungsgruppe A1, ausgenommen Stellen, die durch Vertragsbedienstete besetzt sind. Inkrafttreten am 1. Mai 2015.Bundesministerium für Inneres4/30/2015XXV
öffentlicher Dienst
Verwaltungsorganisation
Zusammenfassung
Die Verordnung definiert, welche Gruppen‑ und Abteilungsleiterpositionen im Innenministerium als besonders wichtig gelten. Sie betrifft Funktionsgruppen 5‑7 der Verwendungsgruppe A1, ausgenommen Stellen, die durch Vertragsbedienstete besetzt sind. Inkrafttreten am 1. Mai 2015.Schwerpunkte
- Die Verordnung legt fest, dass alle Gruppen‑ und Abteilungsleiterfunktionen der Funktionsgruppen 5, 6 oder 7 der Verwendungsgruppe A1 im Planstellenbereich des Innenministeriums als besonders wichtige Aufgaben gelten, sofern sie nicht durch Vertragsbedienstete nach § 36 VBG besetzt sind.
- Die Verordnung tritt am 1. Mai 2015 in Kraft.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.