Befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus (95. Verordnung 2015) Verordnung vom 5/4/2015
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz5/4/2015XXV
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Ausländischer Staatsangehöriger
Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 824 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte im Sommertourismus fest, verteilt auf die Bundesländer. Die jeweiligen Bewilligungen dürfen maximal 25 Wochen dauern und müssen bis spätestens 31. Oktober 2015 enden; EU‑Staatsangehörige unter Übergangsbestimmungen und AsylwerberInnen haben Vorrang.Schwerpunkte
- Ein Kontingent von insgesamt 824 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte im Sommertourismus wird festgelegt und auf die Bundesländer verteilt.
- Beschäftigungsbewilligungen dürfen höchstens 25 Wochen dauern und müssen spätestens am 31. Oktober 2015 enden.
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