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Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen im Mai 2016
Verordnung vom 04.05.2016

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für Mai 2016 die Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird.
Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres5/4/2016XXV
Finanzwesen

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für Mai 2016 die Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung beruht auf § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956, die es ermöglichen, für das Ausland spezifische Kaufkraftausgleichszulagen festzulegen.
  • Auf Basis von § 21b Abs. 1 wird für Mai 2016 ein Hundertsatz pro Dienstort festgelegt, der die Höhe der Zulage bestimmt.
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Kurz Sebastian

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