Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 750 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte im Sommertourismus fest, verteilt diese auf die Bundesländer und regelt die Vergabebedingungen sowie die maximale Dauer von 25 Wochen. Sie gilt vom 4. Mai 2016 bis zum 30. September 2016.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz5/4/2016XXV
Arbeitsrecht
ausländischer Staatsangehöriger
Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 750 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte im Sommertourismus fest, verteilt diese auf die Bundesländer und regelt die Vergabebedingungen sowie die maximale Dauer von 25 Wochen. Sie gilt vom 4. Mai 2016 bis zum 30. September 2016.Schwerpunkte
- Ein Gesamtkontingent von 750 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte im Sommertourismus wird festgelegt und auf die Bundesländer verteilt.
- Beschäftigungsbewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn die ausländischen Arbeitskräfte in den letzten zwei Jahren bereits im Rahmen eines Sommertourismus‑Kontingents beschäftigt waren; Ausnahmen gelten für EU‑Freizügigkeits‑Betroffene, AsylwerberInnen und Hüttenpersonal.
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