Zusammenfassung
Die 125. Verordnung vom 30. Mai 2016 ändert die Gleisbautechnik‑Ausbildungsordnung: Sie streicht die Wortfolge „als Ausbildungsversuch“, löscht § 1 Abs. 2, nummeriert den alten Absatz 3 um und hebt § 13 auf, wobei § 14 zu § 13 wird. Alle Änderungen gelten ab dem 1. Juni 2016.Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft5/30/2016XXV
Bildung
Zusammenfassung
Die 125. Verordnung vom 30. Mai 2016 ändert die Gleisbautechnik‑Ausbildungsordnung: Sie streicht die Wortfolge „als Ausbildungsversuch“, löscht § 1 Abs. 2, nummeriert den alten Absatz 3 um und hebt § 13 auf, wobei § 14 zu § 13 wird. Alle Änderungen gelten ab dem 1. Juni 2016.Schwerpunkte
- Der Wortlaut „als Ausbildungsversuch“ wird in § 1 Abs. 1 gestrichen, wodurch die Formulierung klarer wird.
- § 1 Abs. 2 wird vollständig gestrichen; der bisherige Absatz 3 wird zu (2) umbenannt, um die Gliederung zu vereinfachen.
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