Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Juni 2016 pro Land einen Prozentsatz fest, mit dem die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte berechnet wird.Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres6/8/2016XXV
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Juni 2016 pro Land einen Prozentsatz fest, mit dem die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte berechnet wird.Schwerpunkte
- Die Verordnung beruft sich auf das Gehaltsgesetz 1956 und legt für Juni 2016 die Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage berechnet wird.
- Die Hundertsätze unterscheiden sich stark je nach Dienstort; z. B. erhalten Beamte in Genf 47 % und in Athen nur 2 % des Grundgehalts als Ausgleichszulage.
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