Zusammenfassung
Die Verordnung von 2016 definiert fünf Einrichtungen als Quasi‑Internationale Organisationen für das Kalenderjahr und regelt deren Gültigkeit von der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bis zum 31. Dezember 2016.Bundesministerium für Finanzen6/28/2016XXV
Verwaltungsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung von 2016 definiert fünf Einrichtungen als Quasi‑Internationale Organisationen für das Kalenderjahr und regelt deren Gültigkeit von der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bis zum 31. Dezember 2016.Schwerpunkte
- Die Verordnung beruht auf § 7 Abs. 3 des Privilegien‑Gesetzes, das die rechtliche Grundlage für die Aufnahme von Quasi‑Internationalen Organisationen bildet.
- Im Kalenderjahr 2016 gelten fünf Organisationen – IPI, IUFRO, REEEP, SE4All und VCDNP – als Quasi‑Internationale Organisationen.
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