Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Juli 2016 für zahlreiche Dienstorte im Ausland spezifische Hundertsätze fest, die zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage von Bundesbeamten und Vertragsbediensteten verwendet werden.Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres7/6/2016XXV
öffentlicher Dienst
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Juli 2016 für zahlreiche Dienstorte im Ausland spezifische Hundertsätze fest, die zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage von Bundesbeamten und Vertragsbediensteten verwendet werden.Schwerpunkte
- Die Verordnung legt für Juli 2016 für jeden im Ausland tätigen Beamten bzw. Vertragsbediensteten einen spezifischen Hundertsatz fest, der die Basis für die Kaufkraftausgleichszulage bildet.
- Die rechtliche Grundlage der Verordnung ist § 21b Abs. 2‑3 des Gehaltsgesetzes, das die Festsetzung von Hundertsätzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler erlaubt.
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