Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, welche Kosten für die schifffahrtspolizeiliche Verkehrsregelung, Überwachung und Hilfeleistung auf nicht staatlich verwalteten Wasserstraßen zu erheben sind. Sie definiert den Geltungsbereich, die Zusammensetzung der Kosten (Personal, Nebenkosten, Sachaufwand) und das Verfahren zur Zahlung und jährlichen Indexanpassung.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie7/18/2016XXV
Verkehr
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, welche Kosten für die schifffahrtspolizeiliche Verkehrsregelung, Überwachung und Hilfeleistung auf nicht staatlich verwalteten Wasserstraßen zu erheben sind. Sie definiert den Geltungsbereich, die Zusammensetzung der Kosten (Personal, Nebenkosten, Sachaufwand) und das Verfahren zur Zahlung und jährlichen Indexanpassung.Schwerpunkte
- Die Verordnung gilt für alle Wasserstraßen, die nicht in die Landesvollziehung fallen.
- Die Kosten setzen sich aus direkten Personalkosten, Personalnebenkosten (30 % der Personalkosten), einem Gemeinkostenbeitrag (30 % der Summe aus Personal‑ und Nebenkosten) sowie Sachaufwendungen für Fahrzeuge, schwimmende Fahrwasserzeichen und Ausrüstungsgegenstände zusammen.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.