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Kostenregelung für Schifffahrtspolizei auf Wasserstraßen
Verordnung vom 18.07.2016

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, welche Kosten für die schifffahrtspolizeiliche Verkehrsregelung, Überwachung und Hilfeleistung auf nicht staatlich verwalteten Wasserstraßen zu erheben sind. Sie definiert den Geltungsbereich, die Zusammensetzung der Kosten (Personal, Nebenkosten, Sachaufwand) und das Verfahren zur Zahlung und jährlichen Indexanpassung.
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie7/18/2016XXV
Verkehr

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, welche Kosten für die schifffahrtspolizeiliche Verkehrsregelung, Überwachung und Hilfeleistung auf nicht staatlich verwalteten Wasserstraßen zu erheben sind. Sie definiert den Geltungsbereich, die Zusammensetzung der Kosten (Personal, Nebenkosten, Sachaufwand) und das Verfahren zur Zahlung und jährlichen Indexanpassung.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung gilt für alle Wasserstraßen, die nicht in die Landesvollziehung fallen.
  • Die Kosten setzen sich aus direkten Personalkosten, Personalnebenkosten (30 % der Personalkosten), einem Gemeinkostenbeitrag (30 % der Summe aus Personal‑ und Neben­kosten) sowie Sachaufwendungen für Fahrzeuge, schwimmende Fahrwasserzeichen und Ausrüstungsgegenstände zusammen.
Dokumente (PDFs)
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Leichtfried Jörg, Mag. - 56

SPÖ

Staatssekretär im Bundesministerium für Inneres

6 - Steiermark


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