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Änderung der DVPV‑Justiz – neue Formulierung für die Zentrale Staatsanwaltschaft
Verordnung vom 19.07.2016

Zusammenfassung

Die Verordnung 195/2016 ändert die DVPV‑Justiz: In § 1 Z 4 wird das Wort „Korruptionsstaatsanwaltschaft“ durch eine präzisere Bezeichnung ersetzt, und in § 2 wird ein neuer Absatz 5 eingefügt, der den Inkrafttretungszeitpunkt festlegt.
Bundesministerium für Justiz7/19/2016XXV
Verwaltungsrecht

Zusammenfassung

Die Verordnung 195/2016 ändert die DVPV‑Justiz: In § 1 Z 4 wird das Wort „Korruptionsstaatsanwaltschaft“ durch eine präzisere Bezeichnung ersetzt, und in § 2 wird ein neuer Absatz 5 eingefügt, der den Inkrafttretungszeitpunkt festlegt.

Schwerpunkte

  • In § 1 Ziffer 4 wird die Wortfolge „hinsichtlich der Korruptionsstaatsanwaltschaft“ durch „für die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption“ ersetzt, sodass klar wird, welche Behörde zuständig ist.
  • In § 2 wird ein neuer Absatz 5 eingefügt, der festlegt, dass die geänderte Formulierung in § 1 Z 4 mit dem Tag nach Kundmachung in Kraft tritt.
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