<!--[-->CEMT‑Genehmigungs‑Vergabeverordnung 2016 – Regelung zur Zuteilung von internationalen Straßengüterverkehrsgenehmigungen<!--]-->
CEMT‑Genehmigungs‑Vergabeverordnung 2016 – Regelung zur Zuteilung von internationalen Straßengüterverkehrsgenehmigungen
Verordnung vom 01.08.2016

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt seit dem 1. August 2016 die Zuteilung von CEMT‑Genehmigungen für den internationalen Straßengüterverkehr. Unternehmen erhalten Genehmigungen nur, wenn sie bestimmte Beförderungsvolumen erreichen und ein Antragsverfahren bis zum 1. November durchlaufen.
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie8/1/2016XXV
Verkehr
Transport
Internationaler Straßengüterverkehr

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt seit dem 1. August 2016 die Zuteilung von CEMT‑Genehmigungen für den internationalen Straßengüterverkehr. Unternehmen erhalten Genehmigungen nur, wenn sie bestimmte Beförderungsvolumen erreichen und ein Antragsverfahren bis zum 1. November durchlaufen.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung gilt für die Vergabe von CEMT‑Genehmigungen, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zum 1. Dezember jedes Jahres erteilt werden und nicht übertragbar sind.
  • Ein Unternehmen erhält eine CEMT‑Genehmigung nur, wenn es eine gültige Konzession besitzt und in den letzten fünf Jahren eine durchschnittliche Jahresbeförderungsleistung erbracht hat, die das Fünffache des Mittelwerts aller CEMT‑Beförderungen nach Nicht‑EWR‑Staaten beträgt; für jede weitere beantragte Genehmigung erhöht sich diese Schwelle um 50 %.
Dokumente (PDFs)
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Leichtfried Jörg, Mag. - 56

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Staatssekretär im Bundesministerium für Inneres

6 - Steiermark


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