<!--[-->Änderung der Schulobstverordnung 2015 – neue Förderbedingungen<!--]-->
Änderung der Schulobstverordnung 2015 – neue Förderbedingungen
Verordnung vom 08.08.2016

Zusammenfassung

Die Verordnung 216/2016 ergänzt die Schulobstverordnung: Sie legt fest, dass nur frisches, unverarbeitetes Obst und Gemüse gefördert werden kann und definiert ein neues Antragsverfahren für Fördermittel mit klaren Fristen und Budgetregeln.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft8/8/2016XXV
Sozialpolitik
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Zusammenfassung

Die Verordnung 216/2016 ergänzt die Schulobstverordnung: Sie legt fest, dass nur frisches, unverarbeitetes Obst und Gemüse gefördert werden kann und definiert ein neues Antragsverfahren für Fördermittel mit klaren Fristen und Budgetregeln.

Schwerpunkte

  • Nur unverarbeitetes Obst und Gemüse (ausgenommen Waschen, Schälen, Zerteilen) darf gefördert werden; Ausnahmen nur zulässig, wenn sie keinen höheren Zucker‑, Salz‑ oder Fettgehalt pro Portion aufweisen.
  • Schulen können zwischen 15. September und 15. Oktober sowie vom 1. Februar bis Ende Februar Förderanträge einreichen; der Antrag muss Namen, Anzahl der begünstigten Kinder, Menge und Bezeichnung der Produkte sowie maximalen Beihilfebetrag und Kilopreis enthalten.
Dokumente (PDFs)
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Rupprechter Andrä, Dipl.-Ing.

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