Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass Rechtsschutzbeauftragte 20 % und deren Stellvertreter 10 % des Grundgehalts eines Bundesbeamten (Dienstklasse IX) monatlich erhalten; Fahrtkosten werden nach einer alten Reisekostenverordnung erstattet. Sie trat am 1. September 2016 in Kraft.Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport8/16/2016XXV
Verwaltungsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass Rechtsschutzbeauftragte 20 % und deren Stellvertreter 10 % des Grundgehalts eines Bundesbeamten (Dienstklasse IX) monatlich erhalten; Fahrtkosten werden nach einer alten Reisekostenverordnung erstattet. Sie trat am 1. September 2016 in Kraft.Schwerpunkte
- Der Rechtsschutzbeauftragte erhält monatlich 20 % des Grundgehalts eines Bundesbeamten der höchsten Gehaltsstufe (Dienstklasse IX).
- Der stellvertretende Rechtsschutzbeauftragte erhält dafür 10 % des gleichen Grundgehalts.
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