Zusammenfassung
Die Verordnung ändert § 2, sodass die Fliegerhorst‑Vogler‑Kaserne nur bis zum 30. Juni 2017 als Betreuungsstelle gelten kann, anstatt nach zwölf Monaten nach Inkrafttreten.Bundesministerium für Inneres9/9/2016XXV
Verwaltungsrecht
Öffentliche Verwaltung
Zusammenfassung
Die Verordnung ändert § 2, sodass die Fliegerhorst‑Vogler‑Kaserne nur bis zum 30. Juni 2017 als Betreuungsstelle gelten kann, anstatt nach zwölf Monaten nach Inkrafttreten.Schwerpunkte
- Die Verordnung wird dahingehend geändert, dass die Fliegerhorst‑Vogler‑Kaserne nur bis zum 30. Juni 2017 als Betreuungsstelle gelten kann.
- Die Änderung erfolgt auf Grundlage von § 11 Abs. 2 des Grundversorgungsgesetzes‑Bund 2005 und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
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