Befristete Beschäftigung von Ausländer*innen im Wintertourismus (Verordnung 283/2016)
Verordnung vom 17.10.2016Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 1 100 befristeten Arbeitsplätzen im Wintertourismus fest und regelt die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen ab dem 14. November 2016. Sie gewährt Priorität für bereits beschäftigte Saisonarbeiter und endet am 30. April 2017.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz10/17/2016XXV
Arbeitsrecht
Ausländischer Staatsangehöriger
Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 1 100 befristeten Arbeitsplätzen im Wintertourismus fest und regelt die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen ab dem 14. November 2016. Sie gewährt Priorität für bereits beschäftigte Saisonarbeiter und endet am 30. April 2017.Schwerpunkte
- Für den Wintertourismus wird ein Jahreskontingent von insgesamt 1 100 befristeten Arbeitsplätzen festgelegt, das auf die Bundesländer verteilt wird.
- Ab dem 14. November 2016 können Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden; die Gültigkeit darf höchstens 25 Wochen betragen und nicht nach dem 15. Mai 2017 enden.
Dokumente (PDFs)
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