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Änderung der Verordnung über Einbeziehungen in die Zusatzversicherung (2016)
Verordnung vom 24.10.2016

Zusammenfassung

Die Verordnung 288/2016 hebt § 1 Ziffer 2 der bestehenden Einbeziehungs‑Verordnung auf und tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft. Rechtsgrundlage ist § 22a ASVG.
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen10/24/2016XXV
Gesundheit
Versicherungswesen

Zusammenfassung

Die Verordnung 288/2016 hebt § 1 Ziffer 2 der bestehenden Einbeziehungs‑Verordnung auf und tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft. Rechtsgrundlage ist § 22a ASVG.

Schwerpunkte

  • Der Wortlaut von § 1 Ziffer 2 der Verordnung über Einbeziehungen in die Zusatzversicherung wird aufgehoben.
  • Die Rechtsgrundlage der Änderung ist § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG).
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Oberhauser Sabine, Dr., MAS

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