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Verordnung zur Datenübermittlung von Sonderausgaben (Sonderausgaben‑DÜV)
Verordnung vom 24.10.2016

Zusammenfassung

Die Verordnung verpflichtet Organisationen, ab 2017 die Namen, Vornamen und Geburtsdaten von Spendern zu erfassen und elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln, sofern keine Untersagung erfolgt.
Bundesministerium für Finanzen10/24/2016XXV
Finanzwesen

Zusammenfassung

Die Verordnung verpflichtet Organisationen, ab 2017 die Namen, Vornamen und Geburtsdaten von Spendern zu erfassen und elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln, sofern keine Untersagung erfolgt.

Schwerpunkte

  • Organisationen, die Zuwendungen erhalten, müssen ab dem 1. Jänner 2017 die Namen, Vornamen und Geburtsdaten der Zuwendenden erfassen und an das Finanzamt übermitteln, wenn die Zuwendung nach dem 31. Dezember 2016 erfolgt.
  • Die betroffenen Personen müssen bis zum 30. November 2017 schriftlich informiert werden und erhalten mindestens vier Wochen Zeit, um die Datenübermittlung zu untersagen.
Dokumente (PDFs)
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Schelling Johann Georg, Dr.

ÖVP


3 - Niederösterreich



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