Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Januar 2016 die Prozentsätze fest, mit denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird. Sie beruht auf § 21b des Gehaltsgesetzes 1956.Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres1/7/2016XXV
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Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Januar 2016 die Prozentsätze fest, mit denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird. Sie beruht auf § 21b des Gehaltsgesetzes 1956.Schwerpunkte
- Die Verordnung beruft sich auf das Gehaltsgesetz 1956 (§ 21b Abs. 2‑3) als gesetzliche Grundlage.
- Sie dient der Festsetzung von Hundertsätzen, die als Bemessungsgrundlage für die Kaufkraftausgleichszulage nach § 21b Abs. 1 verwendet werden.
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