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Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen – Januar 2016
Verordnung vom 07.01.2016

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für Januar 2016 die Prozentsätze fest, mit denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird. Sie beruht auf § 21b des Gehaltsgesetzes 1956.
Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres1/7/2016XXV
Personalwesen
Verwaltungsrecht
Verwaltungsorganisation
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für Januar 2016 die Prozentsätze fest, mit denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird. Sie beruht auf § 21b des Gehaltsgesetzes 1956.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung beruft sich auf das Gehaltsgesetz 1956 (§ 21b Abs. 2‑3) als gesetzliche Grundlage.
  • Sie dient der Festsetzung von Hundertsätzen, die als Bemessungsgrundlage für die Kaufkraftausgleichszulage nach § 21b Abs. 1 verwendet werden.
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Kurz Sebastian

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