Änderung der DV‑StAG: Erweiterung um extremistische Strafsachen & Vermögensmitwirkung
Verordnung vom 16.11.2016Zusammenfassung
Die Verordnung 325/2016 ändert die Durchführungsverordnung zum Staatsanwaltschaftsgesetz. Sie erweitert § 4 Abs. 3 um extremistische Straftaten, ergänzt § 4 Abs. 3a um vermögensrechtliche Mitwirkung und legt den Inkrafttretungs‑Stichtag auf den 1. Januar 2017 fest.Bundesministerium für Justiz11/16/2016XXV
Justiz
Strafrecht
Staatsanwaltschaft
Zusammenfassung
Die Verordnung 325/2016 ändert die Durchführungsverordnung zum Staatsanwaltschaftsgesetz. Sie erweitert § 4 Abs. 3 um extremistische Straftaten, ergänzt § 4 Abs. 3a um vermögensrechtliche Mitwirkung und legt den Inkrafttretungs‑Stichtag auf den 1. Januar 2017 fest.Schwerpunkte
- Der Wortlaut von § 4 Abs. 3 wird erweitert, sodass neben Auslieferungs‑ und Mediensachen nun auch diverse extremistische Strafsachen (z. B. nach dem Verbotsgesetz, wegen Verhetzung, terroristischer Vereinigung, Terrorismusfinanzierung und Völkermord) erfasst werden.
- Nach dem Hinweis „(Gewalt in der Familie, Gewalt an Kindern)“ wird die Formulierung um „sowie die Mitwirkung bei der Bearbeitung vermögensrechtlicher Anordnungen“ ergänzt.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.