Zusammenfassung
Die Verordnung legt den Anpassungsfaktor für das Jahr 2017 auf 1,008 fest, basierend auf dem Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz11/22/2016XXV
Finanzpolitik
Sozialversicherung
Zusammenfassung
Die Verordnung legt den Anpassungsfaktor für das Jahr 2017 auf 1,008 fest, basierend auf dem Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG.Schwerpunkte
- Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2017 wird auf 1,008 festgesetzt.
- Die Festsetzung basiert auf dem Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG.
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