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Festsetzung des Anpassungsfaktors für 2017
Verordnung vom 22.11.2016

Zusammenfassung

Die Verordnung legt den Anpassungsfaktor für das Jahr 2017 auf 1,008 fest, basierend auf dem Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz11/22/2016XXV
Finanzpolitik
Sozialversicherung

Zusammenfassung

Die Verordnung legt den Anpassungsfaktor für das Jahr 2017 auf 1,008 fest, basierend auf dem Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG.

Schwerpunkte

  • Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2017 wird auf 1,008 festgesetzt.
  • Die Festsetzung basiert auf dem Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG.
Dokumente (PDFs)
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Stöger Alois, diplômé

SPÖ


4 - Oberösterreich


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