Mindestlohntarif für die Betreuung von Liegenschaften in Kärnten (ab 01.01.2017)
Verordnung vom 24.11.2016Zusammenfassung
Die Verordnung legt ab 1. Jänner 2017 einen Mindestlohntarif für die Betreuung von Anlagen auf Liegenschaften in Kärnten fest, wenn kein Kollektivvertrag besteht. Sie definiert Pauschalbeträge und Stundenlöhne für Aufzüge, Freizeiteinrichtungen, Grünflächen, Heizungen sowie Urlaub‑ und Weihnachtszuschüsse.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz11/24/2016XXV
Arbeitsrecht
Sozialversicherung
Zusammenfassung
Die Verordnung legt ab 1. Jänner 2017 einen Mindestlohntarif für die Betreuung von Anlagen auf Liegenschaften in Kärnten fest, wenn kein Kollektivvertrag besteht. Sie definiert Pauschalbeträge und Stundenlöhne für Aufzüge, Freizeiteinrichtungen, Grünflächen, Heizungen sowie Urlaub‑ und Weihnachtszuschüsse.Schwerpunkte
- Der Tarif gilt ausschließlich im Bundesland Kärnten für Personen, die mit der Betreuung und Bedienung von Anlagen auf Liegenschaften beauftragt sind, sofern ihr Arbeitgeber nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft ist.
- Für die Betreuung von Aufzügen erhalten die Beschäftigten monatlich bis zu vier Geschosse pauschal 97,78 €, für jedes weitere Geschoss zusätzlich 6,40 €.
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