Festsetzung von Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen im Ausland (Dezember 2016)
Verordnung vom 05.12.2016Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Dezember 2016 für zahlreiche Dienstorte im Ausland die jeweiligen Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage von Bundesbeamten und Vertragsbediensteten berechnet wird.Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres12/5/2016XXV
Finanzwesen
Verwaltungsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Dezember 2016 für zahlreiche Dienstorte im Ausland die jeweiligen Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage von Bundesbeamten und Vertragsbediensteten berechnet wird.Schwerpunkte
- Die Verordnung beruft sich auf das Gehaltsgesetz 1956 und gibt dem Bundesminister die Befugnis, für einen Monat die Hundertsätze festzulegen.
- Der Hundertsatz bestimmt, welcher Prozentsatz des Grundgehaltes als Kaufkraftausgleichszulage gezahlt wird.
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