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Änderung der AVOG‑Durchführungsverordnung (2016)
Verordnung vom 09.12.2016

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2016 ändert die Durchführungsverordnung zum AVOG 2010: Sie fügt geografische Ausnahmen bei Finanzämtern ein, entfernt veraltete Bezugsangaben bei Zollämtern, aktualisiert Verweise auf den EU‑Zollkodex und ergänzt neue Regelungen zur Zuständigkeit für Verwaltungsabgaben. Das Inkrafttreten ist auf den 1. Jänner 2017 datiert.
Bundesministerium für Finanzen12/9/2016XXV
Finanzwesen

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2016 ändert die Durchführungsverordnung zum AVOG 2010: Sie fügt geografische Ausnahmen bei Finanzämtern ein, entfernt veraltete Bezugsangaben bei Zollämtern, aktualisiert Verweise auf den EU‑Zollkodex und ergänzt neue Regelungen zur Zuständigkeit für Verwaltungsabgaben. Das Inkrafttreten ist auf den 1. Jänner 2017 datiert.

Schwerpunkte

  • Bei den Finanzämtern Lilienfeld, St. Pölten, Hollabrunn‑Korneuburg‑Tulln und Bruck‑Eisenstadt‑Oberwart wird nach bestimmten Wortfolgen ein Klammerausdruck mit geografischen Ausnahmen eingefügt.
  • Bei den Zollämtern Eisenstadt‑Flughafen‑Wien und St. Pölten‑Krems‑Wiener Neustadt wird nach der Wortfolge „den Gerichtsbezirk Schwechat“ die Phrase „im politischen Bezirk Wien Umgebung“ gestrichen.
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Schelling Johann Georg, Dr.

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3 - Niederösterreich



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