Zusammenfassung
Die Verordnung ergänzt § 6 der Austro‑Control‑Gebührenverordnung um Absatz 13, der das Inkrafttreten des neuen Abschnitts II regelt und festlegt, dass für bereits laufende Verfahren die alten Gebühren gelten; bei fehlender Gebührenerhebung bleibt es gebührenfrei.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie12/9/2016XXV
Verwaltungsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung ergänzt § 6 der Austro‑Control‑Gebührenverordnung um Absatz 13, der das Inkrafttreten des neuen Abschnitts II regelt und festlegt, dass für bereits laufende Verfahren die alten Gebühren gelten; bei fehlender Gebührenerhebung bleibt es gebührenfrei.Schwerpunkte
- Ein neuer Absatz 13 wird zu § 6 der Austro‑Control‑Gebührenverordnung hinzugefügt, der das Inkrafttreten des neuen Abschnitts II regelt.
- Für bereits anhängige Verwaltungsverfahren gelten die bis zum 10. Dezember 2016 geltenden Gebühren weiterhin.
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