Befristete Beschäftigung von Ausländer*innen in Land‑ und Forstwirtschaft (2017)
Verordnung vom 23.12.2016Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 2 510 befristeten Stellen für ausländische Arbeitskräfte in der Land‑ und Forstwirtschaft fest, verteilt nach Bundesländern, sowie ein zusätzliches Kontingent von 375 Kurzzeitstellen für Erntehelfer*innen. Beschäftigungsbewilligungen können ab dem 1. Jänner 2017 bis zu sechs Monate (bzw. neun Monate für bestimmte Gruppen) erteilt werden, während die Kurzzeitbewilligungen ab dem 28. Februar 2017 nur bis zu sechs Wochen gelten. Alle Bewilligungen enden spätestens am 30. November 2017.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz12/23/2016XXV
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 2 510 befristeten Stellen für ausländische Arbeitskräfte in der Land‑ und Forstwirtschaft fest, verteilt nach Bundesländern, sowie ein zusätzliches Kontingent von 375 Kurzzeitstellen für Erntehelfer*innen. Beschäftigungsbewilligungen können ab dem 1. Jänner 2017 bis zu sechs Monate (bzw. neun Monate für bestimmte Gruppen) erteilt werden, während die Kurzzeitbewilligungen ab dem 28. Februar 2017 nur bis zu sechs Wochen gelten. Alle Bewilligungen enden spätestens am 30. November 2017.Schwerpunkte
- Ein Gesamtkontingent von 2 510 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Beschäftigte in Land‑ und Forstwirtschaft wird festgelegt und auf die Bundesländer verteilt.
- Ein zusätzliches Kontingent von 375 kurzfristigen Arbeitsplätzen für Erntehelfer*innen wird eingerichtet, das ab dem 28. Februar 2017 gilt.
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