Änderung der Durchführung der Krankenversicherung für § 9‑Versicherte (Verordnung 439/2016)
Verordnung vom 30.12.2016Zusammenfassung
Die Verordnung 439/2016 ändert die Durchführung der Krankenversicherung für Personen nach § 9 ASVG. Sie streicht einen langen Verweis auf die Mindestsicherung aus § 1 Z 20 und fügt in § 8 einen befristeten Absatz ein, der die Gültigkeit dieser Änderung von 2017 bis Ende 2018 regelt.Bundesministerium für Gesundheit und Frauen12/30/2016XXV
Gesundheit
Sozialversicherung
Zusammenfassung
Die Verordnung 439/2016 ändert die Durchführung der Krankenversicherung für Personen nach § 9 ASVG. Sie streicht einen langen Verweis auf die Mindestsicherung aus § 1 Z 20 und fügt in § 8 einen befristeten Absatz ein, der die Gültigkeit dieser Änderung von 2017 bis Ende 2018 regelt.Schwerpunkte
- Der Ausdruck „in Ausführung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B‑Vg über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung beschlossenen“ wird aus § 1 Z 20 entfernt.
- Ein neuer Absatz (Abs. 3) wird in § 8 eingefügt, der die Gültigkeitsdauer der geänderten Fassung von § 1 Z 20 festlegt.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.