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Erstattung der Mineralölsteuer für Bioethanol‑Mischungen (70‑85 % vol)
Verordnung vom 17.03.2016

Zusammenfassung

Die Verordnung ändert die Bioethanolgemischverordnung und erstattet für gemischte Kraftstoffe mit 70‑85 % Bioethanol 0,482 € pro Liter, sofern Nachhaltigkeitskriterien erfüllt sind. Anträge müssen schriftlich beim Zollamt gestellt werden und gelten nur für volle Kalendermonate.
Bundesministerium für Finanzen3/17/2016XXV
Umwelt
Energie
Finanzwesen

Zusammenfassung

Die Verordnung ändert die Bioethanolgemischverordnung und erstattet für gemischte Kraftstoffe mit 70‑85 % Bioethanol 0,482 € pro Liter, sofern Nachhaltigkeitskriterien erfüllt sind. Anträge müssen schriftlich beim Zollamt gestellt werden und gelten nur für volle Kalendermonate.

Schwerpunkte

  • Für in einem Steuerlager hergestellte Bioethanol‑Mischungen mit 70 % bis 85 % vol wird auf Antrag pro Liter ein Betrag von 0,482 € von der Mineralölsteuer erstattet, wenn das Bioethanol die Nachhaltigkeitskriterien erfüllt.
  • Die Regelung gilt auch für Bioethanol, das in einem Steuerlager über einem Gehalt von 85 % vol beigemischt wurde.
Dokumente (PDFs)
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Schelling Johann Georg, Dr.

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3 - Niederösterreich



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