Zusammenfassung
Die Verordnung ändert die Bioethanolgemischverordnung und erstattet für gemischte Kraftstoffe mit 70‑85 % Bioethanol 0,482 € pro Liter, sofern Nachhaltigkeitskriterien erfüllt sind. Anträge müssen schriftlich beim Zollamt gestellt werden und gelten nur für volle Kalendermonate.Bundesministerium für Finanzen3/17/2016XXV
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Zusammenfassung
Die Verordnung ändert die Bioethanolgemischverordnung und erstattet für gemischte Kraftstoffe mit 70‑85 % Bioethanol 0,482 € pro Liter, sofern Nachhaltigkeitskriterien erfüllt sind. Anträge müssen schriftlich beim Zollamt gestellt werden und gelten nur für volle Kalendermonate.Schwerpunkte
- Für in einem Steuerlager hergestellte Bioethanol‑Mischungen mit 70 % bis 85 % vol wird auf Antrag pro Liter ein Betrag von 0,482 € von der Mineralölsteuer erstattet, wenn das Bioethanol die Nachhaltigkeitskriterien erfüllt.
- Die Regelung gilt auch für Bioethanol, das in einem Steuerlager über einem Gehalt von 85 % vol beigemischt wurde.
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