Änderung der Tierschutz‑Veranstaltungsverordnung – neue Regeln für Tierbörsen
Verordnung vom 24.03.2016Zusammenfassung
Die 69. Verordnung vom 24. März 2016 ändert die Tierschutz‑Veranstaltungsverordnung. Sie legt neue Mindestanforderungen für Tierausstellungen und -börsen fest, verbietet Kaufbörsen mit Wildtieren und definiert detaillierte Melde‑ und Dokumentationspflichten für Veranstalter.Bundesministerium für Gesundheit3/24/2016XXV
Gesundheit
Zusammenfassung
Die 69. Verordnung vom 24. März 2016 ändert die Tierschutz‑Veranstaltungsverordnung. Sie legt neue Mindestanforderungen für Tierausstellungen und -börsen fest, verbietet Kaufbörsen mit Wildtieren und definiert detaillierte Melde‑ und Dokumentationspflichten für Veranstalter.Schwerpunkte
- Für Tierausstellungen, -schauen, -märkte und -börsen gelten die Mindestanforderungen der ersten beiden Tierhaltungsverordnungen, sofern keine abweichenden Bestimmungen in den Anlagen vorgesehen sind.
- Der Ausdruck „Kauf oder“ wird aus § 2 Abs. 2 gestrichen, um die Formulierung zu vereinfachen.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.