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Ausnahmen von der Meldepflicht bei Tierzucht und -verkauf
Verordnung vom 24.03.2016

Zusammenfassung

Die Verordnung definiert Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von bestimmten Haustieren zur Zucht und zum Verkauf, wenn diese nicht regelmäßig oder gewinnorientiert erfolgen, und legt fest, dass Zuchtverbände als Meldestellen fungieren können.
Bundesministerium für Gesundheit3/24/2016XXV
Tierschutz

Zusammenfassung

Die Verordnung definiert Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von bestimmten Haustieren zur Zucht und zum Verkauf, wenn diese nicht regelmäßig oder gewinnorientiert erfolgen, und legt fest, dass Zuchtverbände als Meldestellen fungieren können.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung legt fest, welche Tierarten (z. B. Ziervögel, Geflügel, Kleinnager) von der Meldepflicht ausgenommen sind, sofern die Zucht nicht regelmäßig und nicht gewinnorientiert erfolgt.
  • Privat gehaltene Tiere zum Zweck der Zucht und des Verkaufs, die nicht regelmäßig oder mit Gewinn betrieben werden, sind von der Meldepflicht befreit.
Dokumente (PDFs)
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Oberhauser Sabine, Dr., MAS

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