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Änderung der Schiffsausrüstungsverordnung – neue Definition von „Ausrüstung“
Verordnung vom 25.03.2016

Zusammenfassung

Die Verordnung 72/2016 passt die Schiffsausrüstungsverordnung an, indem sie den Begriff „Ausrüstung“ neu definiert und auf die EU‑Richtlinie 96/98/EG (geändert durch 2015/559) verweist. Sie tritt am 1. Mai 2016 in Kraft, mit einer Übergangsfrist bis zum 30. April 2018 für bereits produzierte Ausrüstungen.
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie3/25/2016XXV
Verkehr

Zusammenfassung

Die Verordnung 72/2016 passt die Schiffsausrüstungsverordnung an, indem sie den Begriff „Ausrüstung“ neu definiert und auf die EU‑Richtlinie 96/98/EG (geändert durch 2015/559) verweist. Sie tritt am 1. Mai 2016 in Kraft, mit einer Übergangsfrist bis zum 30. April 2018 für bereits produzierte Ausrüstungen.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung definiert den Begriff „Ausrüstung“ neu und bezieht sich dabei auf die EU‑Richtlinie 96/98/EG in ihrer geänderten Fassung von 2015/559.
  • Nur Ausrüstungsgegenstände, die nach internationalen Instrumenten zulassungspflichtig sind, fallen unter die neue Definition.
Dokumente (PDFs)
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Klug Gerald, Mag.

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