Änderung der Schiffsausrüstungsverordnung – neue Definition von „Ausrüstung“
Verordnung vom 25.03.2016Zusammenfassung
Die Verordnung 72/2016 passt die Schiffsausrüstungsverordnung an, indem sie den Begriff „Ausrüstung“ neu definiert und auf die EU‑Richtlinie 96/98/EG (geändert durch 2015/559) verweist. Sie tritt am 1. Mai 2016 in Kraft, mit einer Übergangsfrist bis zum 30. April 2018 für bereits produzierte Ausrüstungen.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie3/25/2016XXV
Verkehr
Zusammenfassung
Die Verordnung 72/2016 passt die Schiffsausrüstungsverordnung an, indem sie den Begriff „Ausrüstung“ neu definiert und auf die EU‑Richtlinie 96/98/EG (geändert durch 2015/559) verweist. Sie tritt am 1. Mai 2016 in Kraft, mit einer Übergangsfrist bis zum 30. April 2018 für bereits produzierte Ausrüstungen.Schwerpunkte
- Die Verordnung definiert den Begriff „Ausrüstung“ neu und bezieht sich dabei auf die EU‑Richtlinie 96/98/EG in ihrer geänderten Fassung von 2015/559.
- Nur Ausrüstungsgegenstände, die nach internationalen Instrumenten zulassungspflichtig sind, fallen unter die neue Definition.
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