<!--[-->Deaktivierungsverordnung 2016 – Regelungen zur Deaktivierung von Schusswaffen<!--]-->
Deaktivierungsverordnung 2016 – Regelungen zur Deaktivierung von Schusswaffen
Verordnung vom 07.04.2016

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass Händler bei Deaktivierung von Schusswaffen einen Nachweis ausstellen müssen, die Deaktivierung von einem zweiten, autorisierten Händler geprüft wird und ein Kennzeichen sowie eine Bescheinigung vergeben werden. Sie trat am 8. April 2016 in Kraft und ersetzte die frühere Verordnung von 2012.
Bundesministerium für Inneres4/7/2016XXV
Verwaltungsrecht
öffentliche Sicherheit

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass Händler bei Deaktivierung von Schusswaffen einen Nachweis ausstellen müssen, die Deaktivierung von einem zweiten, autorisierten Händler geprüft wird und ein Kennzeichen sowie eine Bescheinigung vergeben werden. Sie trat am 8. April 2016 in Kraft und ersetzte die frühere Verordnung von 2012.

Schwerpunkte

  • Der Händler, der die Deaktivierung vornimmt, muss dem Waffenbesitzer einen schriftlichen Nachweis über die erfolgte Deaktivierung ausstellen.
  • Die Deaktivierung wird von einem zweiten, nach § 42b Abs. 3 WaffG autorisierten Händler überprüft; der Waffenbesitzer muss den Nachweis aus § 1 sowie eine Kopie der Deaktivierungsbescheinigung an diesen übergeben, welcher die Unterlagen anschließend an die Waffenbehörde weiterleitet.
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