Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass Bedienstete des Innenministeriums keine Nebentätigkeiten ausüben dürfen, wenn diese im Konflikt mit ihren dienstlichen Aufgaben stehen oder einen Interessenkonflikt bei Förderungen, Vergaben oder Sicherheitsbereichen darstellen.Bundesministerium für Inneres4/20/2016XXV
Verwaltungsrecht
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass Bedienstete des Innenministeriums keine Nebentätigkeiten ausüben dürfen, wenn diese im Konflikt mit ihren dienstlichen Aufgaben stehen oder einen Interessenkonflikt bei Förderungen, Vergaben oder Sicherheitsbereichen darstellen.Schwerpunkte
- Alle Nebentätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Ausstellung von falschen Identitätsurkunden stehen, sind für Bedienstete grundsätzlich unzulässig.
- Wenn Bedienstete Einfluss auf die Vergabe von Förderungen haben, dürfen sie keine Nebentätigkeiten bei juristischen Personen, Personengesellschaften oder sonstigen Rechtsträgern ausüben, die in diesem Förderbereich tätig sind.
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