Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass auf bestimmten Abschnitten der A4 Ost‑Autobahn die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit mittels bildgebender Technik gemessen wird und dass Beginn sowie Ende dieser Messstrecken angekündigt werden müssen.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie4/22/2016XXV
Verkehr
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass auf bestimmten Abschnitten der A4 Ost‑Autobahn die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit mittels bildgebender Technik gemessen wird und dass Beginn sowie Ende dieser Messstrecken angekündigt werden müssen.Schwerpunkte
- Die Verordnung definiert Messstrecken, auf denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit mittels bildgebender Technik überwacht wird.
- Auf der A4 Ost‑Autobahn werden zwei Abschnitte festgelegt: von km 51,80 bis km 61,69 in Richtung Ungarn und von km 61,75 bis km 51,76 in Richtung Wien.
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