Kontenregister‑Durchführungsverordnung 2016 – Regelung zur elektronischen Datenübermittlung
Verordnung vom 26.04.2016Zusammenfassung
Die Verordnung regelt die verpflichtende elektronische Übermittlung von Bankdaten an das Bundesministerium für Finanzen und definiert Fristen, Dateninhalte sowie Zugangswege für Auskünfte aus dem Kontenregister.Bundesministerium für Finanzen4/26/2016XXV
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung regelt die verpflichtende elektronische Übermittlung von Bankdaten an das Bundesministerium für Finanzen und definiert Fristen, Dateninhalte sowie Zugangswege für Auskünfte aus dem Kontenregister.Schwerpunkte
- Die Verordnung legt fest, dass die Datenübermittlung über das Verfahren FinanzOnline erfolgen muss, entweder per Datenstrom oder Webservice.
- Kreditinstitute können für die Übermittlung einen externen Dienstleister einsetzen, müssen diesen jedoch beim Bundesminister melden und bei Beendigung unverzüglich informieren.
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