Zusammenfassung
Die Verordnung ändert die Handhabung von Geldstrafen und -bußen, indem sie festlegt, dass diese jährlich gesammelt und an zwei Wohlfahrtsverbände für Justizbedienstete überwiesen werden; ein dritter Paragraph wird gestrichen.Bundesministerium für Justiz4/27/2016XXV
Finanzwesen
Sozialpolitik
Öffentliche Verwaltung
Zusammenfassung
Die Verordnung ändert die Handhabung von Geldstrafen und -bußen, indem sie festlegt, dass diese jährlich gesammelt und an zwei Wohlfahrtsverbände für Justizbedienstete überwiesen werden; ein dritter Paragraph wird gestrichen.Schwerpunkte
- Geldstrafen und -bußen von Beamten in Justizanstalten und Bewährungshilfe werden jährlich vom 1. Dezember bis zum 30. November gesammelt und an den Allgemeinen Unterstützungsverein der Bediensteten der Justizwache, der Bewährungshilfe und der sonstigen Bediensteten an Justizanstalten überwiesen; das Geld soll dort für deren Wohlfahrtszwecke verwendet werden.
- Geldstrafen und -bußen von Beamten in Zentralleitung, Oberstem Gerichtshof und den Justizbehörden der Länder werden ebenfalls jährlich vom 1. Dezember bis zum 30. November gesammelt und an das Sozialwerk für Ressortbedienstete beim Bundesministerium für Justiz überwiesen; dort dürfen sie ebenfalls nur für Wohlfahrtszwecke der jeweiligen Bediensteten verwendet werden.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.