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Festlegung des Grundanteils für die Abschreibung bei vermieteten Gebäuden (GrundanteilV 2016)
Verordnung vom 03.05.2016

Zusammenfassung

Die Verordnung definiert, welchen Anteil des Grund‑ und Bodens bei vermieteten Gebäuden von den Anschaffungskosten getrennt wird, um die Abschreibung zu berechnen. Sie legt pauschale Sätze von 20 %, 30 % bzw. 40 % fest, abhängig von Gemeindegröße und Landpreisen, und erlaubt Ausnahmen durch ein Gutachten.
Bundesministerium für Finanzen5/3/2016XXV
Steuerwesen

Zusammenfassung

Die Verordnung definiert, welchen Anteil des Grund‑ und Bodens bei vermieteten Gebäuden von den Anschaffungskosten getrennt wird, um die Abschreibung zu berechnen. Sie legt pauschale Sätze von 20 %, 30 % bzw. 40 % fest, abhängig von Gemeindegröße und Landpreisen, und erlaubt Ausnahmen durch ein Gutachten.

Schwerpunkte

  • Der Grundanteil ist der Teil des Grundstücks, dessen Wert vom Gebäudewert getrennt wird, um die Abschreibung korrekt zu berechnen.
  • In Gemeinden mit weniger als 100 000 Einwohnern wird ein pauschaler Grundanteil von 20 % angewendet, wenn der durchschnittliche Preis für baureifes Land unter 400 € pro Quadratmeter liegt.
Dokumente (PDFs)
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Schelling Johann Georg, Dr.

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3 - Niederösterreich



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