Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, unter welchen Bedingungen Berufspraxiszeiten von Vertragsbediensteten im pädagogischen Dienst auf das Besoldungsdienstalter angerechnet werden können.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft4/10/2017XXV
Bildung
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Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, unter welchen Bedingungen Berufspraxiszeiten von Vertragsbediensteten im pädagogischen Dienst auf das Besoldungsdienstalter angerechnet werden können.Schwerpunkte
- Einschlägige Berufspraxiszeiten können als Vordienstzeit auf das Besoldungsdienstalter angerechnet werden, wenn die Tätigkeit fachlich relevant ist und nicht älter als 20 Jahre.
- Durch gesetzliche Vorgaben festgelegte Berufspraxiszeiten (nach § 38 Abs. 6 VBG) werden ebenfalls als Vordienstzeit anerkannt.
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