Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 731 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Saisonarbeitskräfte im Sommertourismus fest, verteilt die Plätze auf die Bundesländer und erlaubt ab dem 1. Mai 2017 Bewilligungen bis zu 25 Wochen, wobei sie am 30. September 2017 endet.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz4/10/2017XXV
Arbeitsrecht
Ausländischer Staatsangehöriger
Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 731 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Saisonarbeitskräfte im Sommertourismus fest, verteilt die Plätze auf die Bundesländer und erlaubt ab dem 1. Mai 2017 Bewilligungen bis zu 25 Wochen, wobei sie am 30. September 2017 endet.Schwerpunkte
- Ein Kontingent von insgesamt 731 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte im Sommertourismus wird festgelegt und auf die Bundesländer verteilt.
- Ab dem 1. Mai 2017 können Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, die maximal 25 Wochen gültig sind und nicht nach dem 31. Oktober 2017 enden dürfen.
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