Zusammenfassung
Die 129. Verordnung regelt die dreijährige Ausbildung zum Buchbinder bzw. zur Buchbinderin, definiert das Berufsprofil, die Ausbildungsinhalte und die Prüfungsmodalitäten und trat am 1. Juni 2017 in Kraft.Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft5/16/2017XXV
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Berufsausbildung
Zusammenfassung
Die 129. Verordnung regelt die dreijährige Ausbildung zum Buchbinder bzw. zur Buchbinderin, definiert das Berufsprofil, die Ausbildungsinhalte und die Prüfungsmodalitäten und trat am 1. Juni 2017 in Kraft.Schwerpunkte
- Der Lehrberuf Buchbinder/Buchbinderin wird mit einer dreijährigen Lehrzeit eingeführt; im Lehrvertrag und den Zeugnissen muss die geschlechtsspezifische Bezeichnung verwendet werden.
- Das Berufsprofil legt fest, dass Auszubildende Maschinen bedienen, Instandhaltungsarbeiten ausführen, Schneiden, Falzen, Heften, Leimen, Buchrunden und Qualitätskontrollen durchführen dürfen.
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