Zusammenfassung
Die 133. Verordnung legt die dreijährige Ausbildung und die Prüfungsanforderungen für den Lehrberuf Pflasterer/Pflasterin fest und trat am 1. Juni 2017 in Kraft.Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft5/16/2017XXV
Bildung
Ausbildungsbeihilfe
Zusammenfassung
Die 133. Verordnung legt die dreijährige Ausbildung und die Prüfungsanforderungen für den Lehrberuf Pflasterer/Pflasterin fest und trat am 1. Juni 2017 in Kraft.Schwerpunkte
- Der Lehrberuf Pflasterer/Pflasterin ist mit einer dreijährigen Ausbildungsdauer festgelegt.
- Das Berufsprofil umfasst 14 Kernaufgaben, darunter das Lesen von Plänen, Erdaushub, Betonarbeiten, Entwässerungsanlagen und das Verlegen von Pflastersteinen.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.