Zusammenfassung
Die Verordnung 137/2017 ergänzt die Veterinär‑Arzneispezialitäten‑Verordnung um § 5a, der die kontrollierte Abgabe von Tierarzneimitteln zur immunologischen Kastration regelt. Die Regelung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.Bundesministerium für Gesundheit und Frauen5/22/2017XXV
Gesundheit
Tiermedizin
Zusammenfassung
Die Verordnung 137/2017 ergänzt die Veterinär‑Arzneispezialitäten‑Verordnung um § 5a, der die kontrollierte Abgabe von Tierarzneimitteln zur immunologischen Kastration regelt. Die Regelung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.Schwerpunkte
- Ein neuer Paragraph 5a erlaubt die Abgabe von Tierarzneimitteln zur immunologischen Kastration unter bestimmten Bedingungen.
- Die Abgabe muss im Rahmen eines Tiergesundheitsdienstes nach § 7 Abs. 2 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes erfolgen.
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