Zusammenfassung
Die BRIS‑Umsetzungsverordnung regelt, welche österreichischen Unternehmen – AG, GmbH und SE – ihre Firmenbuchdaten im EU‑Business Register Interconnection System (BRIS) bereitstellen, definiert den Datenaustausch für Zweigniederlassungen aus EU/EWR‑Ländern und führt eine 16‑stellige Kennung ein. Sie trat am 1 Juni 2017 in Kraft; die erste Datenübermittlung erfolgte am 8 Juni 2017.Bundesministerium für Justiz5/26/2017XXV
Unternehmen und Wettbewerb
Zusammenfassung
Die BRIS‑Umsetzungsverordnung regelt, welche österreichischen Unternehmen – AG, GmbH und SE – ihre Firmenbuchdaten im EU‑Business Register Interconnection System (BRIS) bereitstellen, definiert den Datenaustausch für Zweigniederlassungen aus EU/EWR‑Ländern und führt eine 16‑stellige Kennung ein. Sie trat am 1 Juni 2017 in Kraft; die erste Datenübermittlung erfolgte am 8 Juni 2017.Schwerpunkte
- Die Verordnung legt fest, dass die Daten von Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Europäischen Gesellschaften (SE) über das Firmenbuch für den BRIS‑Datenaustausch bereitgestellt werden.
- Für Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem EU‑ oder EWR‑Staat wird ebenfalls ein Datenaustausch nach § 37 Abs. 1/3 FBG ermöglicht.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.