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Umsetzung des EU‑Business Register Interconnection System (BRIS‑UmsV)
Verordnung vom 26.05.2017

Zusammenfassung

Die BRIS‑Umsetzungsverordnung regelt, welche österreichischen Unternehmen – AG, GmbH und SE – ihre Firmenbuchdaten im EU‑Business Register Interconnection System (BRIS) bereitstellen, definiert den Datenaustausch für Zweigniederlassungen aus EU/EWR‑Ländern und führt eine 16‑stellige Kennung ein. Sie trat am 1 Juni 2017 in Kraft; die erste Datenübermittlung erfolgte am 8 Juni 2017.
Bundesministerium für Justiz5/26/2017XXV
Unternehmen und Wettbewerb

Zusammenfassung

Die BRIS‑Umsetzungsverordnung regelt, welche österreichischen Unternehmen – AG, GmbH und SE – ihre Firmenbuchdaten im EU‑Business Register Interconnection System (BRIS) bereitstellen, definiert den Datenaustausch für Zweigniederlassungen aus EU/EWR‑Ländern und führt eine 16‑stellige Kennung ein. Sie trat am 1 Juni 2017 in Kraft; die erste Datenübermittlung erfolgte am 8 Juni 2017.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung legt fest, dass die Daten von Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Europäischen Gesellschaften (SE) über das Firmenbuch für den BRIS‑Datenaustausch bereitgestellt werden.
  • Für Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem EU‑ oder EWR‑Staat wird ebenfalls ein Datenaustausch nach § 37 Abs. 1/3 FBG ermöglicht.
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