Zusammenfassung
Die Verordnung legt einen einheitlichen Tarif für die Herstellung und Bearbeitung kunstgewerblicher Artikel durch Heimarbeiter fest, definiert Löhne, Zuschläge und Zusatzleistungen und tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz5/30/2017XXV
Arbeitsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung legt einen einheitlichen Tarif für die Herstellung und Bearbeitung kunstgewerblicher Artikel durch Heimarbeiter fest, definiert Löhne, Zuschläge und Zusatzleistungen und tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.Schwerpunkte
- Der Tarif gilt für das gesamte Bundesgebiet Österreich und bezieht sich auf die Herstellung bzw. Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln, sowohl qualifiziert als auch nicht‑qualifiziert.
- Für qualifizierte Heimarbeit wird das Stückentgelt aus einem Stundenlohn von 8,23 € berechnet, für nicht‑qualifizierte Arbeit aus einem Stundenlohn von 7,04 €.
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