Zusammenfassung
Die Verordnung ergänzt die Tierhaltungsverordnung um Übergangs‑ und Ausnahmeregelungen für Bestandsanlagen, verschärft Vorgaben zur Bewegungsfreiheit, verbietet dauerhaftes Anbinden von Kälbern, Schafen und Ziegen und definiert zulässige tierärztliche Eingriffe.Bundesministerium für Gesundheit und Frauen6/6/2017XXV
Gesundheit
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Zusammenfassung
Die Verordnung ergänzt die Tierhaltungsverordnung um Übergangs‑ und Ausnahmeregelungen für Bestandsanlagen, verschärft Vorgaben zur Bewegungsfreiheit, verbietet dauerhaftes Anbinden von Kälbern, Schafen und Ziegen und definiert zulässige tierärztliche Eingriffe.Schwerpunkte
- Bestandsanlagen, die vor dem 1. Januar 2005 gebaut wurden, dürfen weiter betrieben werden, wenn ein Fachgutachten bestätigt, dass das Tierwohl nicht beeinträchtigt ist und bauliche Anpassungen unverhältnismäßig wären.
- Abweichungen, die bis zum 1. Januar 2005 nicht gemeldet wurden, können nachgeholt werden, wenn der Halter glaubhaft macht, dass er auf behördliche Auskünfte vertraut hat; Frist ist spätestens 31. Dezember 2017 bzw. vier Wochen nach Gerichtsbeschluss.
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