Festsetzung der Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen im Ausland (Juni 2017)
Verordnung vom 14.06.2017Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Juni 2017 die Prozentsätze fest, nach denen Bundesbeamte und Vertragsbedienstete im Ausland einen Kaufkraftausgleich erhalten. Jeder Dienstort bekommt einen eigenen Hundertsatz zugewiesen.Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres6/14/2017XXV
Finanzwesen
Verwaltungsrecht
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Juni 2017 die Prozentsätze fest, nach denen Bundesbeamte und Vertragsbedienstete im Ausland einen Kaufkraftausgleich erhalten. Jeder Dienstort bekommt einen eigenen Hundertsatz zugewiesen.Schwerpunkte
- Die Verordnung basiert auf § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes, die den rechtlichen Rahmen für den Kaufkraftausgleich bilden.
- Sie gilt für alle Bundesbeamten und Vertragsbediensteten, die im Ausland eingesetzt sind und Anspruch auf Kaufkraftausgleich haben.
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