Zusammenfassung
Die Verordnung definiert ein als gefährdetes Gebiet für die Afrikanische Schweinepest, verpflichtet zur Meldung und Probenentnahme von toten Wildschweinen, legt Bio‑Sicherheitsmaßnahmen für Jäger fest und verbietet ab dem 4. Juli 2017 die Freilandhaltung von Hausschweinen in diesem Gebiet.Bundesministerium für Gesundheit und Frauen6/28/2017XXV
Umwelt
Gesundheit
Tierschutz
Tiermedizin
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Zusammenfassung
Die Verordnung definiert ein als gefährdetes Gebiet für die Afrikanische Schweinepest, verpflichtet zur Meldung und Probenentnahme von toten Wildschweinen, legt Bio‑Sicherheitsmaßnahmen für Jäger fest und verbietet ab dem 4. Juli 2017 die Freilandhaltung von Hausschweinen in diesem Gebiet.Schwerpunkte
- Festlegung der als gefährdet geltenden Gebiete (Hollabrunn, Tulln, Korneuburg, Mistelbach, Bruck an der Leitha, Gänserndorf und alle Wiener Bezirke).
- Meldepflicht für alle aufgefundenen Wildschweine; ein amtlicher Tierarzt entnimmt Proben und sorgt für eine sichere Entsorgung von Tierkörpern und -material.
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