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Änderung der Gewebebankenverordnung – neue Kennzeichnungs‑ und Aufbewahrungspflichten
Verordnung vom 13.01.2017

Zusammenfassung

Die 18. Verordnung von 2017 ändert die Gewebebankenverordnung: Sie verlängert die Aufbewahrungsfrist für Daten auf 30 Jahre, führt detaillierte Kennzeichnungspflichten für die Primärverpackung ein, ergänzt neue Rückverfolgbarkeitsregeln und bindet die Regelungen an EU‑Richtlinien. Das Inkrafttreten ist für den 29. April 2017 vorgesehen.
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen1/13/2017XXV
Gesundheit
Verwaltungsrecht

Zusammenfassung

Die 18. Verordnung von 2017 ändert die Gewebebankenverordnung: Sie verlängert die Aufbewahrungsfrist für Daten auf 30 Jahre, führt detaillierte Kennzeichnungspflichten für die Primärverpackung ein, ergänzt neue Rückverfolgbarkeitsregeln und bindet die Regelungen an EU‑Richtlinien. Das Inkrafttreten ist für den 29. April 2017 vorgesehen.

Schwerpunkte

  • Gewebebanken müssen die zugehörigen Daten mindestens 30 Jahre lang in einem lesbaren Archiv speichern.
  • Die Primärverpackung von Zellen und Geweben muss umfassende Kennzeichnungen enthalten: Art, Bankkennung, EU‑Code, Verwendungszweck sowie ggf. den Hinweis auf biologische Gefährdung.
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Oberhauser Sabine, Dr., MAS

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