Obergrenze von 50 Euro für Honorarsätze in geförderten Familienberatungsstellen
Verordnung vom 16.01.2017Zusammenfassung
Die Verordnung legt eine Obergrenze von 50 Euro netto pro Beratungsstunde für selbständige Berater*innen an geförderten Familienberatungsstellen fest. Sie gilt rückwirkend ab dem vierten Quartal 2016 und tritt am 17.01.2017 in Kraft.Bundesministerium für Familien und Jugend1/16/2017XXV
Sozialpolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung legt eine Obergrenze von 50 Euro netto pro Beratungsstunde für selbständige Berater*innen an geförderten Familienberatungsstellen fest. Sie gilt rückwirkend ab dem vierten Quartal 2016 und tritt am 17.01.2017 in Kraft.Schwerpunkte
- Die maximale Vergütung für selbständige Berater*innen beträgt 50 Euro netto pro Stunde.
- Selbständige Berater*innen sind solche, die gewerblich, freiberuflich oder im Rahmen eines Werkvertrages tätig sind und für die keine Arbeitgeber‑Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden.
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